Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 27 Entnahme von Proben (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/27#abs-1 (1) Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von Erzeugnissen zur analytischen und sensorischen Prüfung zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/27#abs-2 (2) Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift anzufertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb zu belassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur Freigabe durch die zuständige Behörde aufzubewahren. Eine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung der Niederschrift ist der zurückzulassenden Probe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten Betriebes kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/27#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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06.12.2010 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2010 I S. 1828
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30.11.2005 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2005 (BGBl. I 3379)
BGBl. 2005 I S. 3379
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